Der Fall "{ungeskriptet}": Warum der schwächste Präzedenzfall der gefährlichste ist

Ein Hinweisschreiben ohne unmittelbare Rechtsfolgen – und trotzdem geht es um die Regeln, nach denen im Netz künftig gesprochen werden darf. Man kann diesen Fall auf zwei Arten erzählen, und beide sind zunächst richtig.
Die eine: Eine Behörde maßt sich an, einem Gesprächsformat vorzuschreiben, wie es seine Inhalte nachträglich zu "korrigieren" hat – Zensur durch die Hintertür. Die andere: Ein reichweitenstarkes Angebot lässt einen mehrfach verurteilten Politiker eine für seine Verurteilung zentrale Falschbehauptung unwidersprochen in die Kamera sagen, und die Aufsicht weist auf eine bestehende Sorgfaltspflicht hin – ihr Job.
Wer den Fall ernst nimmt, muss beide Erzählungen aushalten. Genau darin liegt die eigentliche Brisanz – und der Grund, warum hier trotz "mildestem Mittel" ein Riegel vorgeschoben werden muss.
Der Lärm
Vier Stunden Gespräch mit dem Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke, rund 6,1 Millionen Aufrufe, ein Schreiben der Landesanstalt für Medien NRW – und eine Empörungswelle, in der beide Lager nur noch ein Wort kennen: "Zensur" auf der einen, "Sorgfaltspflicht" auf der anderen Seite.
Konkret: Höcke behauptete im Podcast, die SA habe die Parole "Alles für Deutschland" nie geführt – ausgerechnet jene Parole, wegen deren Verwendung er zuvor mehrfach verurteilt worden war. Der Host Ben Berndt widersprach nicht und ordnete die Aussage auch später nicht ein. Die LfM NRW bittet ihn per Hinweisschreiben nach § 19 Medienstaatsvertrag, diese Passage nachträglich zu kontextualisieren, und seine Angebote insgesamt auf journalistische Sorgfalt zu prüfen.
Berndts Antwort: Er sei kein Journalist, sondern Gastgeber; er führe Gespräche "wie bei einem Kaffee". Er lehnt jede Änderung ab und will notfalls bis zum Bundesgerichtshof gehen.
Was wirklich vorliegt
Bevor man daraus einen Endkampf um die Meinungsfreiheit macht, lohnt der nüchterne Blick auf die Papierlage – und der ernüchtert das Drama in beide Richtungen.
Es ist (noch) kein Hammer. Das Schreiben ist ein Hinweis, den die Behörde selbst als "mildestes Mittel" bezeichnet. Keine Löschung, keine Abmahnung, kein Bußgeld. Verlangt wird eine nachträgliche Einordnung. Ein Bußgeld käme erst in Betracht, wenn Berndt einer späteren, vollziehbaren Anordnung nicht nachkäme. Wer heute schon von "existenzbedrohenden Strafen" spricht, überzeichnet – und liefert der Gegenseite die Vorlage, den ganzen Protest als Panikmache abzuräumen. Die Selbsteinordnung trägt nicht. "Ich bin kein Journalist" klingt entwaffnend, ist aber juristisch nebensächlich: Maßgeblich ist nicht die Selbstbeschreibung, sondern ob ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist – Themen auswählen, Gespräche führen, Rückfragen stellen, publizieren. Pikant: Berndts eigene "ungeskriptet media GmbH" ist im Handelsregister für "Journalismus, Verlagswesen" eingetragen. Gegenüber dem Registergericht war man mit der Einordnung offenbar weniger zurückhaltend als gegenüber der Aufsicht.
Nachträgliche Korrektur ist nichts Exotisches. Der Pressekodex kennt die Pflicht zur unverzüglichen Richtigstellung nachweislich falscher Behauptungen längst – inklusive der Regel, dass die Korrektur online mit dem ursprünglichen Beitrag zu verbinden ist. Die Vorstellung, journalistische Sorgfalt ende mit dem Klick auf "Veröffentlichen", entspricht nicht einmal dem Selbstbild der Branche, deren Freiheit hier gegen die Aufsicht in Stellung gebracht wird.
Es gäbe einen Ausweg. Wer sich einer anerkannten Selbstkontrolle wie dem Deutschen Presserat anschließt, entgeht der unmittelbaren Aufsicht der Medienanstalten. Der Gesetzgeber hat diesen Weg bewusst offengehalten. Der wahre Kern also: Die Sorgfaltspflichten gelten. Nachträgliche Korrekturen sind dem Recht vertraut. Und im konkreten Fall geht es um die geleugnete Existenz einer NS-Parole, nicht um eine unbequeme Meinung. Das ist kein guter Aufhänger für einen Freiheitskampf.
Wo es kippt
Und trotzdem – hier beginnt der Teil, der niemanden kaltlassen sollte. Und hier muss man sauber zwei Klingen auseinanderhalten, weil die Debatte sie ständig verwechselt.
Die erste: War Höckes Aussage überhaupt korrekturbedürftig? Sein Rahmen – "politische Justiz", man dürfe seine Muttersprache nicht mehr frei verwenden, das Urteil sei absurd – ist Meinung, und die ist geschützt, so unangenehm sie sein mag. Der Kern aber, "die SA hatte keine Losung", ist es nicht. Ob eine Aussage Meinung oder Tatsachenbehauptung ist, entscheidet sich nicht daran, wie der Sprecher sie deklariert, sondern daran, ob sie dem Beweis zugänglich ist. Das ist sie – und sie ist widerlegt. Eine falsche, überprüfbare Tatsachenbehauptung wird nicht dadurch zur geschützten Meinung, dass man "das ist meine Sicht" davorsetzt. Wer den Fall auf "alles nur Meinung" stützt, kämpft auf verlorenem Posten.
Die zweite, und das ist die eigentlich offene Frage: Es war nicht Berndts Aussage. Wer fremde Äußerungen bloß wiedergibt, haftet äußerungsrechtlich nur, wenn er sie sich zu eigen macht – die bloße Wiedergabe genügt dafür in der Regel nicht. Erstreckt § 19 MStV das etablierte Muster nachträglicher Korrektur also auf unwidersprochene Aussagen eines Gastes? Eine Pflicht zum Echtzeit-Faktencheck jedes Gastes wäre kaum praktikabel und medienfreiheitlich heikel. Selbst behördennahe Stimmen räumen ein: Die inhaltliche Richtigkeitsprüfung jeder Gastäußerung gehört nicht zur Sorgfalt. Die Aufsicht zieht sich deshalb auf einen engen Rest zurück – dass Höcke wegen genau dieser Parole rechtskräftig verurteilt ist, sei keine historische Fachfrage, sondern eine allgemein bekannte Tatsache. Genau an dieser Grenze – bekannter Kontext versus erzwungener Faktencheck – entscheidet sich alles.
Und genau darum ist der Höcke-Fall der denkbar schwächste Testfall – und deshalb der gefährlichste. Er ist so eindeutig belastet, dass die Aufsicht ihn im Gericht der öffentlichen Meinung mühelos gewinnt. Ein Präzedenzfall, der auf diesem Fundament entsteht, wird aber nicht auf Höcke beschränkt bleiben. Er trifft anschließend den Solo-Creator, der eine Bürgerinitiative interviewt, den kleinen Kanal, der einem Whistleblower zuhört, den freien Podcast, der eine unbequeme These stehenlässt. Hard cases make bad law – schlechte Präzedenzfälle entstehen an den einfachen Feindbildern.
Drei Verschiebungen drohen, wenn dieses Muster sich verfestigt: Die Definitionsmacht wandert. Wer entscheidet, was "kontextualisierungspflichtig" ist? Bei einer NS-Parole ist die Antwort leicht. Bei historischen Deutungen, politischen Prognosen und zugespitzten Meinungen ist sie fließend. Verlagert sich die Deutungshoheit von unabhängigen Gerichten hin zu weisungsgebundenen Aufsichtsbehörden, verschiebt sich der Diskurs – schleichend, ohne dass je ein Verbot ausgesprochen werden müsste.
Die Schere im Kopf. Klassische Häuser haben Justiziariate, um Beiträge abzusichern. Der freie Creator hat sie nicht. Aus Angst vor Verfahren und Kosten wird das unbequeme Thema lieber gar nicht erst angefasst – man zensiert sich selbst, bevor es die Behörde tut. Der Effekt trifft asymmetrisch: die Kleinen, nicht die Großen. Berndt selbst kann sich mit dem bekannten Anwalt Joachim Steinhöfel wehren und baut nach eigenen Angaben einen Rechtsschutz- bzw. "Meinungsfreiheitsfonds" auf, um künftig sofort reagieren zu können. Der kleine Kanal mit dem ersten Behördenschreiben im Postfach hat weder das eine noch das andere – und knickt ein. Genau diese Asymmetrie ist der Hebel: Ein Regime, das nur die durchhalten, die sich Gegenwehr leisten können, ist kein neutrales Sorgfaltsregime mehr. Und der blinde Fleck, den in dieser Debatte sonst niemand benennt – die datenschutzrechtliche Kehrseite. Ein dauerhaftes Korrektur- und Prüfregime zwingt Creator faktisch dazu, ihren gesamten Back-Katalog laufend gegen eine wandernde "Faktenlage" zu überwachen und vorzuhalten. Das kollidiert mit Datenminimierung und Zweckbindung – und mit der Spannung zwischen einer erzwungenen Richtigstellungspflicht und dem Recht auf Löschung. Ein rechtssicheres, DSGVO-konformes Modell dafür existiert schlicht nicht. Und die Aufsicht selbst setzt bereits KI ein, um rechtswidrige Inhalte wie verfassungsfeindliche Symbole zu erkennen. Eine Behörde, die automatisiert Inhalte scannt, ist ihrerseits ein grundrechts- und datenschutzsensibler Vorgang. Wer Sorgfalt einfordert, muss sie sich selbst zumuten lassen.
Der Punkt
Die Forderung lautet deshalb nicht: "Lasst die Medienanstalten in Ruhe machen." Und sie lautet auch nicht: "Verbietet der Aufsicht das Hinweisschreiben." Beides greift zu weit. Sie lautet: Ein Sorgfalts- und Korrekturregime für digitale Creator darf nur unter drei Bedingungen entstehen – und wo eine davon fehlt, gehört ihm ein Riegel vorgeschoben. Gesetzlich präzise umrissen, nicht behördlich freihändig. Was eine "kontextualisierungspflichtige" Aussage ist, muss der Gesetzgeber definieren – nicht eine Aufsichtsbehörde im Einzelfall. Unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine weisungsgebundene Behörde nach eigenem Maßstab füllt, sind das Einfallstor. Gerichtlich, nicht aufsichtsrechtlich entschieden. Die Deutungshoheit darüber, was im Netz unkommentiert stehen darf, gehört vor unabhängige Gerichte. Der Weg über den Bundesgerichtshof ist hier keine Trotzreaktion, sondern der rechtsstaatlich richtige Ort, diese Grundsatzfrage zu klären.
Rechtssicher und DSGVO-konform ausgestaltet – auch für die Aufsicht selbst. Jede Prüf-, Korrektur- oder Vorhaltepflicht muss mit Datenminimierung, Zweckbindung und Löschrecht vereinbar sein. Und automatisierte Inhaltsprüfung durch die Behörde braucht dieselbe datenschutzrechtliche Rechtfertigung, die sie von anderen verlangt. Der Fall "ungeskriptet" ist kein guter Held. Aber er ist ein gefährlicher Präzedenzfall – nicht obwohl, sondern weil er so leicht zu verurteilen ist. Wer den Rechtsstaat ernst meint, verteidigt die Regel nicht am sympathischen Fall, sondern am unsympathischen. Genau dort entscheidet sich, ob am Ende ein freier Marktplatz der Meinungen steht – oder ein behördlich überwachtes Korsett, das die Kleinen zuerst trifft.
Und weil das so leicht zu übersehen ist, hier die Probe für den eigenen Kopf: Stell dir vor, im Sessel sitzt nicht Höcke, sondern ein Gast, dem du zustimmst – eine Klimaaktivistin, ein Whistleblower, jemand, den deine Seite gerne reden hört. Er sagt etwas nachweislich Falsches, der Gastgeber widerspricht nicht. Soll dann eine Behörde eine nachträgliche Einordnung verlangen dürfen? Wer bei Höcke "selbstverständlich" sagt und beim eigenen Lager "niemals", hat die Frage nicht beantwortet, sondern nur die Seite gewechselt. Die Justiz wird die Spielregeln setzen. Die Frage ist nur, ob sie es tut, bevor die Aufsicht sie sich selbst gibt – und ob wir bis dahin die Regel verteidigen oder nur den Fall.
Endet journalistische Sorgfalt mit dem Klick auf "Veröffentlichen" - oder haftet ein Gastgeber für das, was sein Gast sagt? Ich lese mit.