Wer darf entscheiden, was du als Nächstes siehst?

Ein Brief der Medienaufsicht an einen Podcaster hat eine alte Debatte neu entzündet. Die eigentliche Weichenstellung liegt aber in einem Papier über Algorithmen, das kaum jemand gelesen hat.
Der Anlass
Am 15. Juni 2026 erhielt die Kölner ungeskriptet media GmbH eine E‑Mail der Rechtsabteilung der Landesanstalt für Medien NRW (LfM). Adressat ist Benjamin "Ben" Berndt, Betreiber des Podcasts {ungeskriptet}, dessen über vierstündiges Gespräch mit dem AfD‑Politiker Björn Höcke seit Ende April rund sechs Millionen Aufrufe erreichte.
Der Fall dient hier ausschließlich als Aufhänger. Gegenstand dieses Beitrags ist nicht die Bewertung des Interviews oder der beteiligten Personen, sondern die regulatorische Grundsatzfrage dahinter. Der Streit ist eng umrissen: Es geht um eine einzige Passage. Die Parole "Alles für Deutschland" ist gerichtlich als verbotene SA‑Losung eingestuft; Höcke wurde wegen ihrer Verwendung verurteilt. Seine im Gespräch geäußerte gegenteilige Darstellung wertet die LfM als unwahre Tatsachenbehauptung, der nicht widersprochen wurde, und sieht darin den Verdacht verletzter journalistischer Sorgfalt. Bis zum 30. Juni soll Berndt mitteilen, ob er die Stelle einordnet oder korrigiert.
Rechtsgrundlage ist § 19 Medienstaatsvertrag (MStV): Er bindet geschäftsmäßige, "journalistisch‑redaktionell gestaltete" Online‑Angebote mit regelmäßig politischen Inhalten an journalistische Grundsätze. Maßgeblich sind objektive Kriterien - nicht die Selbstbezeichnung des Anbieters. Berndt versteht sein Format ausdrücklich nicht als Journalismus, sondern als "rohes, ungeschnittenes" Gespräch; die LfM behandelt es dennoch als journalistisches Angebot. Dieser Widerspruch macht den Fall zum Präzedenzfall - juristisch offen, eine gerichtliche Klärung wird frühestens Ende 2026 erwartet. Berndt selbst spricht öffentlich von einem Zensurversuch und hat den Medienanwalt Joachim Steinhöfel eingeschaltet.
Einzuordnen ist auch die Häufigkeit solcher Schreiben: Die LfM NRW hat seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags 2020 nach eigenen Angaben 38 Hinweise an Kanal‑ und Seitenbetreiber verschickt; in den meisten Fällen wurden Beiträge daraufhin angepasst. Das Instrument ist also kein Einzelvorgang gegen ein bestimmtes Format. Wer hier stehen bleibt, übersieht den größeren Vorgang.
Der größere Vorgang
Parallel arbeiten die Landesmedienanstalten an einer Erweiterung des Regelwerks, meist als "Digitale‑Medien‑Staatsvertrag" (DMStV) bezeichnet. Ein Abstimmungspapier der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der LfM NRW skizziert ein Modell, das über die bisherige Regulierung hinausgeht. Über die Inhalte berichtete zuerst das Portal nius.de; die zentralen Begriffe - "Public Value", "Auffindbarkeit", "Vielfaltssicherung" - finden sich auch in offiziellen Materialien der Medienanstalten und in Unterlagen einer Anhörung des Landtags Nordrhein‑Westfalen. Der sachliche Kern ist damit quellenübergreifend belegt.
Das Modell ist mehrstufig: Zuerst sollen ganze Medien einen "Public‑Value‑Status" erhalten, dann einzelne Beiträge nach Kriterien wie Aktualität und Relevanz eingestuft werden. Diese gekennzeichneten Inhalte sollen in den Empfehlungssystemen der Plattformen "leichter auffindbar" gemacht werden; genannt wird auch die Idee einer gesetzlichen Quote für ihr Ausspielen. Als treibende Kraft gilt laut Bericht BLM‑Präsident Thorsten Schmiege, zugleich Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, der von einer "Vielfaltsverpflichtung" für soziale Medien spricht.
Einzuordnen ist: Es handelt sich um ein Eckpunkte‑ und Abstimmungspapier, nicht um ein beschlossenes Gesetz; ein förmlicher Antrag liegt nicht vor. Die Idee ist aber formuliert, dokumentiert und wird auf Ebene der Medienanstalten verfolgt.
Was technisch passieren würde
Das diskutierte Instrument heißt Auffindbarkeit - ein Hochstuf‑Hebel, kein Lösch‑Hebel. Nicht ein Format wird entfernt, sondern andere Inhalte werden aktiv nach vorn sortiert. Der Effekt auf das Verdrängte ist trotzdem real, nur indirekt: Aufmerksamkeit im Feed ist begrenzt, und was per Vorrang oben steht, verdrängt das, was sonst dort gestanden hätte.
Neu ist das Prinzip nicht. Der geltende MStV kennt bereits eine "Must‑be‑found"‑Regel für Benutzeroberflächen (§ 84): Auf Smart‑TVs müssen bestimmte Rundfunkangebote leicht auffindbar sein. Der jetzt diskutierte Schritt weitet dieses Prinzip von der Geräte‑Oberfläche auf die Empfehlungs‑Algorithmen selbst aus. Davon zu trennen ist eine zweite Spur desselben Papiers unter dem Stichwort "Verfolgen und Löschen", die neue Straftatbestände in den Medienstaatsvertrag aufnehmen will. Wer über Auffindbarkeit spricht, spricht also nicht automatisch über Löschung - beides steht aber im selben Dokument.
Tatsache und Meinung
Die Trennung der Kategorien entscheidet über die Tragfähigkeit des Arguments.
Tatsache ist: Es gibt ein konkretes Reformvorhaben, das als "Public Value" eingestufte Inhalte in Empfehlungssystemen bevorzugen will, bis hin zur Idee einer Quote. Der öffentlich‑rechtliche Rundfunk würde davon strukturell profitieren, da er den Kern dessen bildet, was üblicherweise als publizistischer Mehrwert gilt.
Bewertung, nicht Tatsache, ist: ob die betroffenen Angebote "wertvoll" oder "wertlos" sind, ob das Vorhaben "Vielfaltssicherung" oder "Staatseinfluss" darstellt. Diese Werturteile gehören in die Meinungsspalte. Entscheidend: Der Einwand gegen eine staatlich verordnete Sichtbarkeits‑Quote funktioniert vollständig ohne jedes Urteil über die Qualität von ARD und ZDF - und ist gerade deshalb schwer zu entkräften.
Die eigentliche Streitfrage
Der Kern ist nicht "wird zensiert", sondern: Wer hält den Maßstab? Wer definiert, was "Public Value" ist, definiert, welche Inhalte einen Sichtbarkeits‑Bonus erhalten - und welche ohne ihn auskommen müssen. Dahinter steht eine Frage nach der Beweislast: Muss der Nutzer rechtfertigen, warum er etwas nicht sehen will - oder die Institution, warum sie ihm etwas vorrangig zeigt? Bislang liegt diese Last bei der Institution; eine Quote würde sie verschieben.
Dieser Einwand hat auch europarechtlich Gewicht. Der Digital Services Act stellt Transparenz und Nutzerautonomie bei Empfehlungssystemen in den Mittelpunkt; die EU‑Kommission hat die bestehenden deutschen Intermediärs‑Regeln bereits als möglicherweise unvereinbar mit EU‑Recht kritisiert. Hinzu kommt die eigentliche Sollbruchstelle: Public Value soll kriterienbasiert vergeben werden, nicht per Gesetz "nur an den ÖRR" - womit eine staatsnah besetzte Stelle entscheidet, was als "wertvoll" gilt. Wer den Maßstab definiert, definiert den Gewinner.
Die größten Verlierer wären dabei nicht die reichweitenstarken Formate, sondern die vielen kleinen, unabhängigen Kanäle ohne Public‑Value‑Stempel. Gegen einen kommerziellen Algorithmus kann man gegensteuern - anders suchen, wegklicken, abonnieren. Gegen eine gesetzlich fixierte Quote lässt sich nicht wegklicken. Beide Steuerungsformen sind Gewichtung; die Frage ist nicht "frei gegen gesteuert", sondern wessen Steuerung, mit welchem Ziel, offengelegt oder verordnet. Diese Frage ist nicht entschieden. Sie wird es bald sein müssen.
Stand der Recherche: Juni 2026. Grundlage sind Berichterstattung u. a. von t‑online, Berliner Zeitung, Apollo News und nius.de sowie öffentliche Materialien der Landesmedienanstalten und Unterlagen des Landtags Nordrhein‑Westfalen. Das beschriebene Reformvorhaben befindet sich im Stadium eines Eckpunktepapiers; ein förmlicher Antrag liegt zum Redaktionsschluss nicht vor. Genannte Personen werden ausschließlich in ihrer öffentlichen Funktion und im Zusammenhang mit dokumentierten öffentlichen Äußerungen benannt.
Diskussion & Gedanken
Um deine Gedanken zu diesem Artikel zu teilen, klicke auf den Button unten. Du wirst zu Facebook weitergeleitet. Es werden keine Skripte von Meta auf dieser Seite geladen.
Diskutiere auf Facebook